Artikel 46 VO (EU) 2022/2554
Zuständige Behörden
Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt:
- a)
- bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie benannte zuständige Behörde und bei gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuften Kreditinstituten durch die EZB im Einklang mit den mittels der genannten Verordnung übertragenen Befugnissen und Aufgaben;
- b)
- bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen Institute, und bei den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleistern durch die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde;
- c)
- bei Wertpapierfirmen durch die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benannte zuständige Behörde;
- d)
- bei gemäß der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von an Vermögenswerte geknüpften Tokens durch die gemäß der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung benannte zuständige Behörde;
- e)
- bei Zentralverwahrern durch die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörde;
- f)
- bei zentralen Gegenparteien durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
- g)
- bei Handelsplätzen und Datenbereitstellungsdiensten durch die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
- h)
- bei Transaktionsregistern durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
- i)
- bei Verwaltern alternativer Investmentfonds durch die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannte zuständige Behörde;
- j)
- bei Verwaltungsgesellschaften durch die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannte zuständige Behörde;
- k)
- bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG benannte zuständige Behörde;
- l)
- bei Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit durch die gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/97 benannte zuständige Behörde;
- m)
- bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/2341 benannte zuständige Behörde;
- n)
- bei Ratingagenturen durch die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 benannte zuständige Behörde;
- o)
- bei Administratoren kritischer Referenzwerte durch die gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) 2016/1011 benannte zuständige Behörde;
- p)
- bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern durch die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2020/1503 benannte zuständige Behörde;
- q)
- bei Verbriefungsregistern durch die gemäß Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte zuständige Behörde.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.