Artikel 51 VO (EU) 2022/2554

Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus:

a)
direkt;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 50 auferlegten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, darunter auch je nach Sachlage:

a)
die Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
d)
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
e)
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f)
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
g)
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

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