Artikel 62 VO (EU) 2022/2554

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 27g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)
Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b)
Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.

2.
Artikel 27h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

b)
in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

e)
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.

3.
Artikel 27i wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.

b)
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.