ANHANG III VO (EU) 2022/2567
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:
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In Teil II erhält Tabelle A folgende Fassung:
Tabelle A
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz
Mitgliedstaat: Datum der Mitteilung: Jahr: Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz: Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt): Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli): B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015: B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen: Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: (Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße: Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen: Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023–2025): Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene: Termin für die Mitteilung: 1. März.
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In Teil VI erhalten die Anmerkungen unter der Tabelle folgende Fassung:
Termin für die Mitteilung: 1. November
N.B.: Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.
Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023.
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