ANHANG III VO (EU) 2022/2567

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil II erhält Tabelle A folgende Fassung:

Tabelle A

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

Mitgliedstaat:
Datum der Mitteilung:
Jahr:
Berechnungsmethode gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):
Gebiet A Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (am zurückliegenden 31. Juli):
B1: Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) am 31. Juli 2015:
B2: Fläche (ha), für die am 1. Januar 2016 Pflanzungsrechte zur Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen:
Gebiet B (B1+B2) Gebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
(Gebiet A oder Gebiet B multipliziert mit dem auf nationaler Ebene angewandten Prozentsatz) = Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene auf der Grundlage des festgelegten Prozentsatzes und der festgelegten Bezugsgröße:
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Vorjahr übertragenen Flächen:
Fläche (ha) gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nur für die Jahre 2023–2025):
Gesamtfläche (ha) der Genehmigungen für Neuanpflanzungen von Reben auf nationaler Ebene:

Termin für die Mitteilung: 1. März.

(2)
In Teil VI erhalten die Anmerkungen unter der Tabelle folgende Fassung:

Termin für die Mitteilung: 1. November

N.B.: Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.

Die Mitteilung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt jedoch bis zum 1. März 2023.

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