Artikel 3a VO (EU) 2022/2577

Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen

(1) Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein Projekt für eine Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren Anbindung ans Netz für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, insbesondere was die Entwicklung derselben Kapazität für erneuerbare Energien mit derselben Energietechnologie innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens betrifft, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

(2) Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliches Projekt für die Netzinfrastruktur für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

(3) Bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für eine geplante Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliche Netzinfrastruktur können die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erlauben, dass derartige Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Umsetzung des geplanten Projekts durchgeführt werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass ein bestimmtes Projekt die für die Aufrechterhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes beeinträchtigen würde, bevor Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Laufe der Zeit angepasst werden, je nachdem, ob die erheblichen negativen Auswirkungen kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten sind.

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