Artikel 8 VO (EU) 2022/2577

Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten

Bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden die folgenden Zeiträume nicht als in diese Fristen fallend gezählt, es sei denn, sie fallen mit anderen behördlichen Stufen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammen:

a)
die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur und
b)
die Dauer der erforderlichen behördlichen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten.

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