Artikel 1 VO (EU) 2022/259

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6b

(1) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 24. August 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 23. February 2022 erforderlich sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.