Artikel 1 VO (EU) 2022/26
Begriff der getrennten Konten
Der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Begriff der getrennten Konten beinhaltet im Hinblick auf die Bedingungen, die den Schutz von Kundengeldern bei Ausfall einer Wertpapierfirma gewährleisten, folgende Anforderungen:
- a)
- Aufzeichnungen und Konten werden so geführt, dass Wertpapierfirmen jederzeit in der Lage sind, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Gelder unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Eigenmitteln zu unterscheiden;
- b)
- Aufzeichnungen und Konten werden so geführt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Geldern in Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;
- c)
- die internen Konten und Aufzeichnungen der Wertpapierfirmen werden regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Gelder halten, abgestimmt:
- d)
- es werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass hinterlegte Kundengelder auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;
- e)
- es werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um das Risiko, dass Kundengelder oder damit verbundene Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Gelder oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.
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