Artikel 1 VO (EU) 2022/263
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Vermittlungsdienste”
- i)
- die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland; oder
- ii)
- den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
- b)
-
„Anspruch” jede vor oder nach dem 24 February 2022 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere;
- i)
- Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- ii)
- Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder einer Gegengarantie in jeglicher Form;
- iii)
- Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
- iv)
- Gegenansprüche;
- v)
- Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
- c)
- „Vertrag oder Transaktion” jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag” gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
- d)
- „Spezifizierte Gebiete” die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja;
- e)
- „Einrichtung in den spezifizierten Gebieten” jede Einrichtung, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in den spezifizierten Gebieten hat, deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle in den spezifizierten Gebieten sowie Zweigniederlassungen und andere Einrichtungen, die in den spezifizierten Gebieten tätig sind;
- f)
- „Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten” Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;
- g)
-
„Wertpapierdienstleistungen” folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
- i)
- Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
- ii)
- Auftragsausführung für Kunden,
- iii)
- Handel für eigene Rechnung,
- iv)
- Portfolioverwaltung,
- v)
- Anlageverwaltung,
- vi)
- Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
- vii)
- Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
- h)
- „technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein
- i)
- „Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
- j)
- „zuständige Behörden” die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
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