Artikel 4 VO (EU) 2022/263

(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen

a)
an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder
b)
zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten.

Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:

i)
Verkehr;
ii)
Telekommunikation;
iii)
Energie;
iv)
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

(2) Folgendes ist verboten:

a)
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder für den Gebrauch in den spezifizierten Gebieten zu erbringen;
b)
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder für den Gebrauch in den spezifizierten Gebieten bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

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