Präambel VO (EU) 2022/269

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MAßNAHMEN
(1)
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates(3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.
(3)
Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission(4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.
(4)
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
(5)
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geänderten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
(6)
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
B.
ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(7)
Das Unternehmen Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. (im Folgenden „Jewelmoon” oder „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zu erfüllen.
(8)
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.
(9)
Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
(10)
Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, konsultierte verschiedene Websites, darunter die Website des Antragstellers und Qichacha(5), und glich die Angaben des Unternehmens mit Angaben aus früheren Fällen ab. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zu dem Antrag Stellung.
C.
PRÜFUNG DES ANTRAGS
(11)
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass der Antragsteller diese Bedingung erfüllt. Das antragstellende Unternehmen wurde am 8. November 2010 gegründet und begann 2011 mit der Herstellung der betroffenen Ware. Die erste Ausfuhrlizenz wurde am 4. Mai 2011 erteilt. Die Ausfuhrverkäufe begannen 2012 nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Der Antragsteller legte ein Verkaufsbuch für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vor, aus dem hervorgeht, dass es in diesem Zeitraum nur Inlandsverkäufe gab. Das Verkaufsvolumen in diesem Verkaufsbuch entspricht den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Betriebsergebnis. Informationen über Rechnungen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung wurden angefordert und übermittelt.
(12)
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller mit keinem Unternehmen verbunden ist, das mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Kauf oder dem Verkauf der betroffenen Ware zu tun hat. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(13)
Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller seit Juli 2012 (und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) regelmäßig Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, Packlisten, Frachtbriefe und Zahlungsbelege für zwei Bestellungen eines in der EU ansässigen Unternehmens aus den Jahren 2017 und 2018 vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
(14)
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
D.
UNTERRICHTUNG
(15)
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Jewelmoon den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
(16)
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(17)
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)

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