Artikel 1 VO (EU) 2022/27

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erhält folgende Fassung:

(2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

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