ANHANG VO (EU) 2022/273

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21701 Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023.

-

Analysemethode (1)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(2).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21016 Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507024 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507024.

Analysemethode (3)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(4).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21017 Pediococcus pentosaceus IMI 507025

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507025 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507025.

Analysemethode (5)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(6).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21601 Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026.

Analysemethode (7)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(8).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21602 Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027.

-

Analysemethode (9)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(10).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21603 Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 mit

mindestens 1×1010 KBE/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028.

Analysemethode (11)

Bestimmung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung in den Futtermittelzusatzstoffen: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787).

Alle Tierarten - - -
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
2.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1×109 KBE/kg leicht und mäßig schwer zu silierenden frischen Materials(12).
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
16.3.2032

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(3)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(4)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(5)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(6)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(7)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(8)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(9)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(10)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(11)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(12)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

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