Präambel VO (EU) 2022/29
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um den in den einschlägigen Einzelthemen ermittelten Bedarf zu decken, sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für die Datensätze zu mehreren in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1700 aufgeführten Einzelthemen angeben, und zwar: Merkmale des Arbeitsplatzes, Erwerbsstatus, Einzelangaben zum Bildungsstand, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung, Einzelangaben zur Wohnsituation, einschließlich Unterversorgung und unterstellte Miete, Lebensumfeld, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot (einschließlich Mietprobleme) und Gründe dafür.
- (2)
- Der Bereich Einkommen und Lebensbedingungen liefert Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der EU bereitgestellt.
- (3)
- Die Kommission sollte die Anzahl und den Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema „Energieeffizienz der Haushalte” festlegen.
- (4)
- Die Anzahl der zu erfassenden Variablen übersteigt die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen um nicht mehr als 5 %.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.
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