Artikel 1 VO (EU) 2022/30

(1) Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren ( „mit dem Internet verbundene Funkanlagen” ).

(2) Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten oder Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können:

a)
mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind,
b)
Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind,
c)
Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG fallen,
d)
Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:

i)
einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße,
ii)
oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

(3) Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen.

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