Artikel 1 VO (EU) 2022/302

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission eingeführte endgültige Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission geänderten Fassung, wird hiermit auf Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 – ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90, ex 7019 72 00, ex 7019 73 00, ex 7019 80 10, ex 7019 80 90 und ex70199000 eingereiht und aus Marokko versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 62 00 81, 7019 63 00 81, 7019 64 00 81, 7019 65 00 81, 7019 66 00 81, 7019 69 10 81, 7019 69 90 81, 7019 72 00 81, 7019 73 00 81, 7019 80 10 81, 7019 80 90 81 und 7019900081).

(2) Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 69 %, der für „alle übrigen Unternehmen” gilt.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/864 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfasst wurden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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