Artikel 1 VO (EU) 2022/312

Änderungen der Verordnung (EU) 2020/1429

Die Verordnung (EU) 2020/1429 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 (im Folgenden „Bezugszeitraum” ) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.

2.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Stellt die Kommission anhand der in Absatz 1 genannten Daten fest, dass der Rückgang des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem Niveau im entsprechenden Zeitraum in den vorhergehenden Jahren anhält und voraussichtlich weiter anhalten wird, und stellt sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten fest, dass diese Situation das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist, so erlässt sie nach Artikel 6 delegierte Rechtsakte, um den in Artikel 1 festgelegten Bezugszeitraum entsprechend zu ändern. Derartige Änderungen dürfen den Bezugszeitraum nur um bis zu sechs Monate verlängern, und der Bezugszeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert werden.

3.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 übertragen.

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