Präambel VO (EU) 2022/34

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 127 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission(3) enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen entsprechen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Der Eingang dieser Waren und Tiere in die Union unterliegt insbesondere der Anforderung, dass sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen müssen, das in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(4) sind die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist.
(3)
Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein Drittland oder Drittlandsgebiet die Anforderungen des Artikels 127 der Verordnung (EU) 2017/625 und des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 erfüllen.
(4)
Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sieht vor, dass gegebenenfalls das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms eine Voraussetzung für die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 darstellen. Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission(5) wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.
(5)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission(6) wurde die Genehmigung des von Tunesien vorgelegten Rückstandsüberwachungsplans für frei lebendes Wild widerrufen. Tunesien sollte daher aus der in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer gestrichen werden, aus denen der Eingang von bestimmtem Federwild für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Tunesien wurde entsprechend unterrichtet.
(6)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde der von der Ukraine vorgelegte Überwachungsplan für Meeresschnecken in der Unterkategorie „Weichtiere” genehmigt. Da die Ukraine geeignete Nachweise und Garantien dafür erbracht hat, dass sie die Anforderungen der Unionsvorschriften an den Eingang von Sendungen mit Meeresschnecken aus Aquakultur in die Union erfüllt, sollte dieses Drittland in die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltene Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgenommen werden, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in die Union zulässig ist. Die Ukraine wurde entsprechend unterrichtet.
(7)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde die Kategorie „Aquakultur” im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU in die vier Unterkategorien „Fische” , „Erzeugnisse aus Fischen” (z. B. Kaviar), „Krebstiere” und „Weichtiere” aufgeteilt. Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass, falls zutreffend, die Unterkategorien der Aquakulturerzeugnisse angegeben werden, für die die Drittländer zugelassen sind.
(8)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurden die von Albanien, Argentinien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Chile, den Falklandinseln, den Färöern, der Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Mauritius, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, der Schweiz, Serbien, Singapur, Tunesien, der Türkei, Uganda, der Ukraine, Uruguay und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für Aquakulturerzeugnisse genehmigt, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf die Unterkategorie „Fische” . Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung Rechnung getragen wird. Die betreffenden Drittländer wurden entsprechend unterrichtet.
(9)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurden die von Bangladesch, Brasilien, China, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indien, Indonesien, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Myanmar/Birma, Panama, Peru, den Philippinen, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Thailand, den Vereinigten Staaten und Vietnam vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für Aquakulturerzeugnisse genehmigt, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf die Unterkategorien „Fische” und „Krebstiere” . Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung Rechnung getragen wird. Die betreffenden Drittländer wurden entsprechend unterrichtet.
(10)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurden die von Belize, Brunei, Guatemala, Kuba, Mosambik, Neukaledonien, Nicaragua, Nigeria, Tansania und Venezuela vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne für Aquakulturerzeugnisse in Bezug auf die Unterkategorie „Krebstiere” genehmigt. Daher ist es angezeigt, Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 dahingehend zu ändern, dass dieser Genehmigung Rechnung getragen wird. Die betreffenden Drittländer wurden entsprechend unterrichtet.
(11)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde der von Iran vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Aquakulturerzeugnisse in Bezug auf die Unterkategorien „Erzeugnisse aus Fischen (Kaviar)” und „Krebstiere” genehmigt. Da Iran nunmehr genügend Nachweise und Garantien dafür erbracht hat, dass das Land die Anforderungen der Unionsvorschriften an den Eingang von Sendungen mit Erzeugnissen aus Fischen (Kaviar) und Krebstieren aus Aquakultur in die Union erfüllt, sollte der Eintrag für dieses Drittland in der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, entsprechend geändert werden. Iran wurde entsprechend unterrichtet.
(12)
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde die Genehmigung des von Oman vorgelegten Rückstandsüberwachungsplans für Fische widerrufen. Daher sollte Oman aus der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthaltenen Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit bestimmten Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist, gestrichen werden. Oman wurde entsprechend unterrichtet.
(13)
Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen mit Froschschenkeln und Schnecken in die Union zugelassen ist. Georgien und Russland sollten in Bezug auf Schnecken in die genannte Liste aufgenommen werden, da beide Länder geeignete Nachweise und Garantien dafür erbracht haben, dass sie die Anforderungen der Unionsvorschriften an den Eingang von Sendungen mit diesen Waren in die Union erfüllen.
(14)
Gemäß der Entscheidung 2007/82/EG der Kommission(7) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aller für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse aus Guinea verbieten. Die Kommission führte 2019 in Guinea ein Audit durch, um die vorhandenen Systeme zur Kontrolle von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr und die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, zu bewerten. Am 7. Mai 2021 teilte die Kommission Guinea mit, dass die vorgelegten Informationen zufriedenstellend waren und das Audit von 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Entscheidung 2007/82/EG sollte daher aufgehoben werden. In Anbetracht des Ergebnisses des Audits ist es angezeigt, Guinea weiterhin in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als Drittland zu führen, aus dem der Eingang von Sendungen mit Fischen aus Wildfang, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden, in die Union zulässig ist.
(15)
Die Anhänge III, VIII, IX und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16)
Aus Gründen der Kohärenz mit dem Beschluss 2011/163/EU und im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(5)

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

(6)

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 464 vom 28.12.2021, S. 17).

(7)

Entscheidung 2007/82/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus der Republik Guinea (ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 25).

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