Präambel VO (EU) 2022/345

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) angenommen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehen sind.
(3)
Am 1. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/346 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kreditinstitute und deren russische Tochterunternehmen, die für das russische Finanzsystem von Bedeutung sind und bereits restriktiven Maßnahmen der Union oder von Partnerländern unterliegen, sowie — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — für die Zusammenarbeit mit dem Russian Direct Investment Fund angenommen. Durch den Beschluss wird ferner — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — die Lieferung von Euro-Banknoten an Russland verboten.
(4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 63 vom 2.3.2022.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

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