Artikel 1 VO (EU) 2022/350

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 2e wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 2f

(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

2.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang III, IV, V, VI, XII, XIII, XIV oder XV, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c, in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c, in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d, in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder c, in Artikel 5a Buchstaben a, b oder c oder in Artikel 5h aufgeführt sind,.

3.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in Artikel 2e Absatz 3 oder Artikel 2f, Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5e, Artikel 5f oder Artikel 5h genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder unter Inanspruchnahme der Ausnahmen nach Artikel 2e Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5a Absatz 5, Artikel 5b Absatz 2, Artikel 5b Absatz 3, Artikel 5e Absatz 2 oder Artikel 5f Absatz 2 zu ihren Gunsten.

4.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als Anhang XV angefügt.

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