ANHANG IV VO (EU) 2022/355

ANHANG Vc

A.
Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNIONAUSFUHRGENEHMIGUNG / UNTERRICHTUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates)

Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen;
☐ b)
medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
☐ c)
vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien;
☐ d)
Softwareaktualisierungen;
☐ e)
Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte;
☐ f)
Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden;
☐ g)
Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind
Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde:

Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)
für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt;
☐ b)
für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt;
☐ c)
für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt;
☐ d)
für die maritime Sicherheit bestimmt;
☐ e)
für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt;
☐ f)
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
☐ g)
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt.

Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:

☐ a)
dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
☐ b)
Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt.
1
1.
Ausführer
2.
Identifikationsnummer
3.
Ablaufdatum (soweit zutreffend)
4.
Ansprechpartner in der Behörde
5.
Empfänger
6.
Ausstellende Behörde
7.
Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)
8.
Herkunftsland
Ländercode(*)
9.
Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)
10.
Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden
Ländercode(*)
11.
Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll
Ländercode(*)
1
12.
Endbestimmungsland
Ländercode(*)
Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art istJa/Nein
13.
Güterbeschreibung(**)
14.
Ursprungsland
Ländercode(*)
15.
Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer, falls verfügbar)
16.
AL-Nummer (für gelistete Güter)
17.
Währung und Wert
18.
Menge
19.
Endverwendung
Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art istJa/Nein
20.
(ggf.) Datum des Vertrags
21.
Zollausfuhrverfahren
22.
Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte

Angaben der Mitgliedstaaten

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Unterschrift

Ausstellende Behörde

Stempel
Datum
EUROPÄISCHE UNION(Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates)
1 a
1.
Ausführer
2.
Identifikationsnummer
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar)
16.
AL-Nummer (für gelistete Güter)
17.
Währung und Wert
18.
Menge
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar)
16.
AL-Nummer (für gelistete Güter)
17.
Währung und Wert
18.
Menge
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode
16.
AL-Nummer
17.
Währung und Wert
18.
Menge
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode
16.
AL-Nummer
17.
Währung und Wert
18.
Menge
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode
16.
AL-Nummer
17.
Währung und Wert
18.
Menge
13.
Güterbeschreibung
14.
Ursprungsland
Ländercode1
15.
Warencode
16.
AL-Nummer
17.
Währung und Wert
18.
Menge
Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen.
23.
Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)
26.
Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum
27.
Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
24.
In Zahlen
25.
Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.
1.
2.

B.
Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung

EUROPÄISCHE UNIONERBRINGUNG TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates)

Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen;
☐ b)
medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
☐ c)
vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien;
☐ d)
Softwareaktualisierungen;
☐ e)
Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte;
☐ f)
Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden;
☐ g)
Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind
Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde:

Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:

☐ a)
für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt;
☐ b)
für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt;
☐ c)
für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt;
☐ d)
für die maritime Sicherheit bestimmt;
☐ e)
für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt;
☐ f)
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
☐ g)
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt.

Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:

☐ a)
dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
☐ b)
Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt.
1
1.
Vermittler/Erbringer der technischen Unterstützung/Antragsteller
2.
Identifikationsnummer
3.
Ablaufdatum (soweit zutreffend)
4.
Ansprechpartner in der Behörde
5.
Ausführer im Ursprungsdrittland (soweit zutreffend)
6.
Ausstellende Behörde
7.
Empfänger
8.
Mitgliedstaat, in dem der Vermittler / Erbringer technischer Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist
Ländercode(***)
9.
Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden
Ländercode(***)
10.
Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch)
11.
Bestimmungsland
Ländercode(***)
12.
Beteiligte Dritte, z. B. Agenten (falls zutreffend)
1Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art istJa/Nein
13.
Beschreibung der Güter / technischen Unterstützung
14.
Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend)
15.
AL-Nummer (falls zutreffend)
16.
Währung und Wert
17.
Menge (falls zutreffend)
18.
Endverwendung
Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art istJa/Nein
19.
Weitere Angaben:

Feld für vorgedruckte

Angaben der Mitgliedstaaten

Von der ausstellenden Behörde auszufüllen

Unterschrift

Ausstellende Behörde

Stempel
Datum

© Europäische Union 1998-2021

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