Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNION | AUSFUHRGENEHMIGUNG / UNTERRICHTUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) |
---|
Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: - ☐ a)
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen;
- ☐ b)
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- ☐ c)
- vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien;
- ☐ d)
- Softwareaktualisierungen;
- ☐ e)
- Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte;
- ☐ f)
- Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden;
- ☐ g)
- Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind
| Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde: |
Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: - ☐ a)
- für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt;
- ☐ b)
- für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt;
- ☐ c)
- für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt;
- ☐ d)
- für die maritime Sicherheit bestimmt;
- ☐ e)
- für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt;
- ☐ f)
- ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
- ☐ g)
- für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt.
|
Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft: - ☐ a)
- dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
- ☐ b)
- Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt.
|
1 | - 1.
- Ausführer
| - 2.
- Identifikationsnummer
| - 3.
- Ablaufdatum (soweit zutreffend)
|
| - 4.
- Ansprechpartner in der Behörde
|
- 5.
- Empfänger
| - 6.
- Ausstellende Behörde
|
- 7.
- Agent/Vertreter (falls nicht identisch mit Ausführer)
|
- 8.
- Herkunftsland
| Ländercode(*) |
- 9.
- Endverwender (falls nicht identisch mit Empfänger)
| - 10.
- Mitgliedstaat, in dem sich die Güter befinden oder befinden werden
| Ländercode(*) |
- 11.
- Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll
| Ländercode(*) |
1 | - 12.
- Endbestimmungsland
| Ländercode(*) |
Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist | Ja/Nein |
- 13.
- Güterbeschreibung(**)
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode(*) |
- 15.
- Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer, falls verfügbar)
| - 16.
- AL-Nummer (für gelistete Güter)
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
- 19.
- Endverwendung
| Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist | Ja/Nein | - 20.
- (ggf.) Datum des Vertrags
| - 21.
- Zollausfuhrverfahren
|
- 22.
- Weitere Angaben:
|
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
| Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde | Stempel |
| | Datum | |
EUROPÄISCHE UNION | (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) |
---|
1 a | - 1.
- Ausführer
| - 2.
- Identifikationsnummer
| |
| | |
- 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar)
| - 16.
- AL-Nummer (für gelistete Güter)
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
- 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode (gegebenenfalls 8-Steller; CAS-Nummer falls verfügbar)
| - 16.
- AL-Nummer (für gelistete Güter)
|
| - 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
- 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode
| - 16.
- AL-Nummer
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
| - 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode
| - 16.
- AL-Nummer
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
| - 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode
| - 16.
- AL-Nummer
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
| - 13.
- Güterbeschreibung
| - 14.
- Ursprungsland
| Ländercode1 |
- 15.
- Warencode
| - 16.
- AL-Nummer
|
- 17.
- Währung und Wert
| - 18.
- Menge
|
Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen. |
- 23.
- Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit)
| - 26.
- Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum
| - 27.
- Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht
|
- 24.
- In Zahlen
| - 25.
- Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten
|
1. | | | |
2. |
1. | | | |
2. |
1. | | | |
2. |
1. | | | |
2. |
1. | | | |
2. |
1. | | | |
2. |
EUROPÄISCHE UNION | ERBRINGUNG TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates) |
---|
Bei Unterrichtung gemäß Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: - ☐ a)
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder Reaktion auf Naturkatastrophen;
- ☐ b)
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- ☐ c)
- vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien;
- ☐ d)
- Softwareaktualisierungen;
- ☐ e)
- Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte;
- ☐ f)
- Gewährleistung der Cyber- und Informationssicherheit von natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen in Belarus, außer seiner Regierung und Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von seiner Regierung kontrolliert werden;
- ☐ g)
- Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, begrenzt auf persönliche Gegenstände, Hausrat, Fahrzeuge oder Handwerkszeug, die sich im Besitz dieser Personen befinden und nicht für den Verkauf bestimmt sind
| Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1e Absatz 5, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1f Absatz 5 oder Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates beantragt wurde: |
Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1e Absatz 4 oder Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen: - ☐ a)
- für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung von Belarus in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt;
- ☐ b)
- für die Weltraumindustrie – einschließlich der Zusammenarbeit im akademischen Bereich und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen – bestimmt;
- ☐ c)
- für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt;
- ☐ d)
- für die maritime Sicherheit bestimmt;
- ☐ e)
- für zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt;
- ☐ f)
- ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
- ☐ g)
- für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt.
|
Im Falle von Genehmigungen nach Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft: - ☐ a)
- dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
- ☐ b)
- Verträge, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, vorausgesetzt, die Genehmigung wird vor dem 1. Mai 2022 beantragt.
|
1 | - 1.
- Vermittler/Erbringer der technischen Unterstützung/Antragsteller
| - 2.
- Identifikationsnummer
| - 3.
- Ablaufdatum (soweit zutreffend)
|
| - 4.
- Ansprechpartner in der Behörde
|
- 5.
- Ausführer im Ursprungsdrittland (soweit zutreffend)
| - 6.
- Ausstellende Behörde
|
- 7.
- Empfänger
|
- 8.
- Mitgliedstaat, in dem der Vermittler / Erbringer technischer Unterstützung ansässig oder niedergelassen ist
| Ländercode(***) |
- 9.
- Ursprungsland/Land des Standorts der Güter, für die Vermittlungstätigkeiten erbracht werden
| Ländercode(***) |
- 10.
- Endverwender im Bestimmungsdrittland (falls nicht mit dem Empfänger identisch)
| - 11.
- Bestimmungsland
| Ländercode(***) |
- 12.
- Beteiligte Dritte, z. B. Agenten (falls zutreffend)
| |
1 | Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist | Ja/Nein |
- 13.
- Beschreibung der Güter / technischen Unterstützung
| - 14.
- Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (falls zutreffend)
| - 15.
- AL-Nummer (falls zutreffend)
|
- 16.
- Währung und Wert
| - 17.
- Menge (falls zutreffend)
|
- 18.
- Endverwendung
| Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist | Ja/Nein |
- 19.
- Weitere Angaben:
|
Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
| Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde | Stempel |
| | Datum | |