Artikel 2 VO (EU) 2022/36

Während einer Übergangszeit bis zum 15. September 2022 ist der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs weiterhin zulässig, wenn ihnen die korrekten Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinärbescheinigungen beiliegen, die entsprechend den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 24 bis 28, 31, 33 bis 35, 41 bis 45, 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. Juni 2022 ausgestellt wurde.

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