ANHANG VO (EU) 2022/36

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

(1)
In Kapitel 1 erhält Nummer II.1.10 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

II.1.10.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(*) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:
[i)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Oder:
[i)
Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]
ii)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:
[i)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Oder:
[i)
Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]
ii)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
iii)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(***) verfüttert.
iv)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:

(1) Entweder:
[b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen. Und:]
(1) Oder:
[b)
Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3) Und:]
(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder:
[b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Oder:
[b)
Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]
c)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe und wurde auch nicht aus solchem gewonnen.]

(2)
In Kapitel 2 erhält Nummer II.1.10 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

II.1.10.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(****) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
iii)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(*****) verfüttert.
iv)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:
b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen. Und:

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

(3)
Kapitel 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(2)
[II.1.11.
Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:
(2) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(******) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(2) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]
(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.(*******)
v)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitung war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(2) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(2) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitung war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(2) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

b)
In den Erläuterungen erhalten der erste und der zweite einleitende Absatz folgende Fassung:

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen (im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Rindern, Schafen und/oder Ziegen, Hausschweinerassen, Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Wildschweinerassen, Hasenartigen, Geflügel (ausgenommen Laufvögel), Laufvögel, Wildgeflügel und wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist.

4.
Kapitel 25 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.4.1 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.4.1.
Falls sie aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission(********), und insbesondere gilt:

(1) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]
(1) Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]
(1)(9) Oder:
[Bei von ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehaltenen Hausschweinen gewonnenem Fleisch: Es kommt aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, den/die die zuständigen Behörden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 amtlich als trichinenfrei anerkannt haben.]]

b)
Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(2) [II.1.11.
Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(2) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(*********) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:
(2) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]
(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(2) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(**********) verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(2) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(2) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(2) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

c)
Die folgenden Nummern II.1.13. und II.1.14. werden nach der Nummer II.1.12. der Genusstauglichkeitsbescheinigung angefügt:

(1)(10) [II.1.13.
Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

(1)(11) [II.1.14.
Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

d)
Nummern II.2.5 und II.2.6 der Tiergesundheitsbescheinigung erhalten folgende Fassung:

II.2.5.
Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, für das Folgendes gilt:

(1) Entweder:
[Es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(***********) und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb nicht gemeldet worden.]
(1) Oder:
[Es wurde von wilden Tieren gewonnen, die von einem Ort stammen, an dem und um den herum keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission relevanten gelisteten Seuchen während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Tag des Versands des Fleischerzeugnisses in die Union gemeldet wurde.]

II.2.6.
Nach der Verarbeitung wurde es bis zur Verpackung so behandelt, dass eine Kreuzkontamination vermieden wurde, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.
(8) [II.2.7.
Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(************) gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]

e)
Den Erläuterungen zu Teil II werden nach Fußnote (8) folgende Fußnoten (9) bis (11) angefügt:

(9)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus Betrieben, die amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(10)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(11)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

5.
Kapitel 26 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.11 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.11.
Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(*************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:
(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]
(1) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1) Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(**************) verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

(1) Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

(1) Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]
(1) Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land bzw. Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1) Entweder:
[i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]
(1) Entweder:
[i)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]
(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:
(i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
(ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]
(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

(1) Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]
(1) Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land bzw. Gebiet stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1) Entweder:
[i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]
(1) Entweder:
[i)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]

b)
Die folgenden Nummern II.1.13. und II.1.14. werden nach der Nummer II.1.12. der Genusstauglichkeitsbescheinigung angefügt:

(1)(11) [II.1.13.
Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

(1)(12) [II.1.14.
Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

Das vorliegende Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

c)
Die Nummern II.2.2. bis II.2.4. der Tiergesundheitsbescheinigung erhalten folgende Fassung:

(1) Entweder:
[II.2.2.
Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart mit dem Code ____ (4) hergestellt, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde der spezifischen Behandlung ____ (5) unterzogen, die in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spezifisch der Ursprungsart des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone zugewiesen ist, und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:
(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1) Oder:
[der Zone mit dem Code _____ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist in:

(1) Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren.]]] (7)
(1) Oder:
[Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel.]]]
(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]]

(1) Oder:
[II.2.2.
Es wurde aus frischem Fleisch von Geflügel mit dem Code ____ (4) hergestellt, das aus einer Zone stammt, die für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel gelistet ist, in der es einen Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde mindestens der spezifischen Behandlung „D” (5) unterzogen.]
(1) Oder:
[II.2.2.
Es wurde durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____ (4) erzeugt, und für dieses frische Fleisch gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[II.2.2.1.
Es wurde vor der letzten Behandlung vermischt und nach der Mischung der spezifischen Behandlung ____ (5) unterzogen, da dies unter den Behandlungen, die den verschiedenen Ursprungsarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurden, die strengste Behandlung ist, und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:

(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1) Oder:
[der Zone mit

(1)
[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.](7)
(1)
[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.]]]

(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

(1) Oder:
[II.2.2.1.
Es wurde nach der letzten Behandlung vermischt und vor der Mischung der/den spezifischen Behandlung(en) ________, _________, ________ (8) unterzogen, die den verschiedenen Ursprungsarten des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurde(n), und es wurde von Tieren gewonnen mit Ursprung in:

(1) Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1) Oder:
[der Zone mit

(1)
[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.](7)
(1)
[dem Code ______ (6), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis erzeugt wurde, gelistet ist.]]]

(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

(1) Oder:
[II.2.2.
Für das Fleischerzeugnis gilt Folgendes:

a)
Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart oder durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____ (4) erzeugt.
b)
Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, das von Tieren mit Ursprung in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) ______, _____ , _____ (3) gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen gelistet ist/sind, welche der Anwendung einer der spezifischen Behandlungen des frischen Fleischs der relevanten Arten nach Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(***************) unterliegen.
c)
Es wurde der spezifischen Behandlung „B” unterzogen(5).]

II.2.3.
Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, für das Folgendes gilt:

(1) Entweder:
[Es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gemeldet worden.]
(1) Oder:
[Es wurde von wilden Tieren gewonnen, die von einem Ort stammen, an dem und um den herum keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission relevanten gelisteten Seuchen während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Tag des Versands des Fleischerzeugnisses in die Union gemeldet wurde.]

II.2.4.
Nach der Verarbeitung wurde es bis zur Verpackung so behandelt, dass eine Kreuzkontamination vermieden wurde, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.
(9) [II.2.5.
Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(****************) gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]

d)
Den Erläuterungen zu Teil II werden nach Fußnote (10) folgende Fußnoten (11) und (12) angefügt:

(11)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(12)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

(6)
Kapitel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.7 der Genusstauglichkeitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) [II.1.7.
Soweit sie von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurden, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG(*****************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(4)

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
iii)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(******************) verfüttert.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und: (4)

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.
ii)
Oder: Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
ii)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
ii)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
iii)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und: (4)

(1)
[Die Tierdarmhüllen und die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen werden, erfüllen folgende Anforderungen:

i)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
ii)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
iii)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.
ii)
Oder: Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]

b)
Nummer II.2.2. der Tiergesundheitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

(1) Entweder:
[II.2.2.
Sie wurden

a)
aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden,
b)
und sie wurden in bzw. aus der/den Zone/n mit dem/den Code/s _______ (3) verarbeitet bzw. versandt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von frischem Fleisch dieser in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Tierarten in die Union zugelassen ist, ohne dass eine besondere Bedingung in Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs angegeben ist.]

(1) Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

(1) Entweder:
[mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]
(1) Oder:
[mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]

(1) Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Blasen und/oder Därmen verarbeitet, die von anderen Tieren als Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Schweinen gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

(1) Entweder:
[mit Natriumchlorid (NaCl) für 30 Tage gesalzen.]]
(1) Oder:
[gebleicht.]]
(1) Oder:
[nach dem Ausschaben getrocknet.]]

(7)
Kapitel 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tiergesundheitsbescheinigung wird wie folgt geändert:

i)
Nummer II.2.3.3. erhält folgende Fassung:

II.2.3.3.
Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.

ii)
Nummer II.2.6.3. erhält folgende Fassung:

II.2.6.3.
Von der Verladung am Ursprungsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.

iii)
Die Nummern II.2.7.3. und II.2.8. erhalten folgende Fassung:

(4) [II.2.7.3.
Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett eine der folgenden Angaben:

a)
„Fisch für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union” ;
b)
„Krebstiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union” .]

(4) (10) II.2.8.
Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.

b)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
In der Einleitung wird nach der Beschreibung von „Tiere aus Aquakultur” die folgende Beschreibung von „weitere Verarbeitung” eingefügt:

Als „weitere Verarbeitung” gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, in Scheiben zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten.

ii)
Fußnote (2) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(2)
Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(*******************) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.

iii)
Fußnote (10) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(10)
Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.
(11)
Zu unterzeichnen von:

einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

(8)
Kapitel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tiergesundheitsbescheinigung wird wie folgt geändert:

i)
Nummer II.2.3.3. erhält folgende Fassung:

II.2.3.3.
Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.

ii)
Nummer II.2.6.3. erhält folgende Fassung:

II.2.6.3.
Von der Verladung am Ursprungsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.

iii)
Nummer II.2.8. erhält folgende Fassung:

(4) (10)
II.2.8.
Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.

b)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
In der Einleitung wird nach der Beschreibung von „Tiere aus Aquakultur” die folgende Beschreibung von „weitere Verarbeitung” eingefügt:

Als „weitere Verarbeitung” gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, in Scheiben zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten.

ii)
Fußnote (2) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(2)
Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(********************) gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.

iii)
Fußnote (10) der Erläuterungen zu Teil II erhält folgende Fassung:

(10)
Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.
(11)
Zu unterzeichnen von:

einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

(9)
In Kapitel 33 erhält Nummer II.2.2. der Tiergesundheitsbescheinigung folgende Fassung:

II.2.2.
Sie wurde von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1)[Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

(10)
In Kapitel 34 erhält Nummer II.2.3. der Tiergesundheitsbescheinigung folgende Fassung:

II.2.3.
Sie wurden aus von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnener Rohmilch erzeugt, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

(11)
Kapitel 35 Nummer II.2.3 der Tiergesundheitsbescheinigung erhält folgende Fassung:

II.2.3.
Sie wurden aus von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnener Rohmilch erzeugt, für die Folgendes gilt:

(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht aus:

(1) Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1) Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

(12)
In Kapitel 41 erhält die Nummer II.1.6 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.6.
Im Fall von Gelatine tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG(*********************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(2)

(1)
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]
(1)
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(***********************) definiert, verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
b)
Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

(13)
In Kapitel 42 erhält die Nummer II.1.6 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.6.
Im Fall von Kollagen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission(************************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(2)

(1)
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]
(1)
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************************) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(**************************) definiert, verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

(14)
In Kapitel 43 erhält die Nummer II.1.4 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.4.
Im Fall von Rohmaterial tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG(***************************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(7)

(1)
[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]
(1)
[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)
[Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(****************************) definiert, verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung des Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung des Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

(15)
In Kapitel 44 erhält die Nummer II.1.7 der Genusstauglichkeitsbescheinigung folgende Fassung:

(1) [II.1.7.
Im Fall von behandeltem Rohmaterial tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häuten und Fellen, gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG(*****************************) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:(5)

(1)
[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]
(1)
[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]
(1)
[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(******************************) und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

(1)
[Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
ii)
Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
iii)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]
iv)
An die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit(*******************************) definiert, verfüttert.
v)
Bei der Herstellung und Handhabung des behandelten Rohmaterials wurde sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]
(1) Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung des behandelten Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Ursprungsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

(16)
Kapitel 45 erhält folgende Fassung:

(17)
Kapitel 50 erhält folgende Fassung:

(18)
Kapitel 52 erhält folgende Fassung:

Fußnote(n):

(*)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(***)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(****)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(*****)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(******)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(*******)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(********)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(*********)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(**********)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(***********)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(************)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(*************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(**************)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

(***************)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(****************)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(*****************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(******************)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.

(*******************)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(********************)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(*********************)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(**********************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(***********************)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(************************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(*************************)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(**************************)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(***************************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(****************************)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(*****************************)

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(******************************)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

(*******************************)

https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online

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