Präambel VO (EU) 2022/36

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(4) enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind (im Folgenden zusammen die „Bescheinigungen” ). Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt.
(2)
Konkret sind in Anhang III Kapitel 1 (MUSTER BOV), 2 (MUSTER OVI), 24 (MUSTER MP-PREP), 25 (MUSTER MPNT), 26 (MUSTER MPST), 27 (MUSTER CAS), 41 (MUSTER GEL), 42 (MUSTER COL), 43 (MUSTER RCG), 44 (MUSTER TCG) und 50 (MUSTER COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen in die Union festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurde kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission(6) geändert, um unter anderem die Anforderungen an den Eingang von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen in die Union zu aktualisieren, indem besondere Bedingungen für den Eingang von Wiederkäuererzeugnissen aus einem Land mit kontrolliertem BSE-Risiko in die Union aufgenommen wurden, wenn sie von Tieren gewonnen werden, die aus einem Land mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen. Diese neuen Anforderungen für den Eingang dieser Sendungen in die Union sollten in den Mustern für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und für amtliche Bescheinigungen berücksichtigt werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(3)
Darüber hinaus sollten die Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen in den Mustern für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr in die Union gemäß Anhang III Kapitel 25 (MUSTER MPNT) und 26 (MUSTER MPST) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 geändert werden, damit sie den Anforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus als Zuchtwild gehaltenen und wild lebenden Cervidae gewonnen wurden, gemäß Anhang IX Kapitel F der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bzw. an den Ursprungsbetrieb von Tieren, von denen Frischfleisch gewonnen wurde, gemäß Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(7) genau entsprechen. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(4)
Anhang III Kapitel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierdarmhüllen in die Union (MUSTER CAS). Im Einklang mit Artikel 148 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Nummer II.2.2. dieses Musters der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, die für die Einfuhr von Frischfleisch in die Union zugelassen und daher in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(8) aufgeführt sind, die Möglichkeit vor, Sendungen mit Tierdarmhüllen in die Union zu verbringen, ohne dass die Anwendung der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bescheinigt wird. Aus dem derzeitigen Wortlaut dieser Nummer geht jedoch nicht klar genug hervor, für welche Ursprungszonen der Tierdarmhüllen diese Möglichkeit gilt. Um zu präzisieren, dass diese Möglichkeit nur für die in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Gebiete gilt, sollte der Code der Ursprungszone der Tierdarmhüllen entsprechend Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Des Weiteren sind in Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Sendungen mit lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, enthalten. Um die Erläuterungen in diesen Mustern klarer zu formulieren, sollte eindeutig angegeben werden, dass die Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Teil II.2. für jene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren ausgefüllt werden müssen, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aus dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen wurden. Insbesondere ist die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Teil II.2 im Falle von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren stammen und ohne weitere Verarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit in die Union verbracht werden, nicht erforderlich. Durch die Definition des Begriffs „weitere Verarbeitung” wird der Sachverhalt in Bezug auf solche Sendungen ebenfalls präzisiert. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Darüber hinaus sollten die jüngsten Änderungen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission(9) in Artikel 167 Buchstaben a und b sowie Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgenommen wurden, in den Tiergesundheitsbescheinigungen von Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 berücksichtigt werden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Außerdem ist es erforderlich, zu präzisieren, dass die Gültigkeitsdauer der Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Anhang III Kapitel 28 (MUSTER FISH-CRUST-HC) und 31 (MUSTER MOL-HC) Nummer II.2.8. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 nur für jene Sendungen von lebenden Wassertieren gilt, für die diese Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen ausgestellt wurden. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Des Weiteren enthält Anhang III Kapitel 33, 34 und 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von zum menschlichen Verzehr bestimmter Rohmilch (MUSTER MILK-RM), von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch erzeugt wurden oder für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, (MUSTER MILK-RMP/NT) und von zum menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, (MUSTER DAIRY-PRODUCTS-PT). Diese Muster berücksichtigen jedoch nicht die Alternativen zum Haltungszeitraum der Tiere, von denen die Milch gewonnen wurde, in dem Drittland, dem Gebiet oder der Zone derselben, aus denen die Milch oder die Milcherzeugnisse stammen, die nun in Artikel 154 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der jüngst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 geänderten Fassung festgelegt sind. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Anhang III Kapitel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union (MUSTER HON). Um die Echtheit dieser Sendungen zu gewährleisten, sollten die Garantien für solche Sendungen verbessert werden, indem sie an bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates(10) angeglichen werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Anhang III Kapitel 50 und 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER COMP) sowie das Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, (MUSTER TRANSIT-COMP). Beide Muster enthalten eine spezifische Tiergesundheitsbescheinigung für Milcherzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. In Bezug auf den Erzeugungsort berücksichtigt diese Tiergesundheitsbescheinigung nicht die Möglichkeit, zu bescheinigen, dass die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden. Milcherzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, erfüllen alle erforderlichen Tiergesundheitsgarantien, weshalb diese Möglichkeit in diese Muster aufgenommen werden sollte. Zudem sollte die Tiergesundheitsbescheinigung geändert werden, um die verschiedenen Optionen zur Bescheinigung der Ursprungsart der Milch, aus der die Milcherzeugnisse gewonnen wurden, zu präzisieren. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(11)
Darüber hinaus sollte Anhang III Kapitel 50 (MUSTER COMP) und 52 (MUSTER TRANSIT-COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 dahin gehend geändert werden, dass Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben die Möglichkeit erhalten, einen anderen Ursprung verarbeiteter Erzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zu bescheinigen, wenn diese Erzeugnisse den einschlägigen Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsanforderungen genügen. Die genannten Muster sollten daher entsprechend geändert werden.
(12)
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang von Sendungen von bestimmten lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(9)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 40).

(10)

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

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