ANHANG VO (EU) 2022/363

Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate erhält folgende Fassung:

AE Vereinigte Arabische Emirate

Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind

b)
der Eintrag für Belarus erhält folgende Fassung:

BY Belarus Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

c)
der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:

CA Kanada(*)

d)
der Eintrag für die Schweiz erhält folgende Fassung:

CH Schweiz(**) Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

e)
der Eintrag für China erhält folgende Fassung:

CN China(***)

f)
der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

IL Israel(****) Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

g)
der Eintrag für Moldau erhält folgende Fassung:

MD Moldau Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

h)
zwischen den Einträgen für Neuseeland und Panama wird folgender Eintrag eingefügt:

OM Oman Nur aus Wildfang

i)
der Eintrag für die Türkei erhält folgende Fassung:

TR Türkei Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

j)
der Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

US Vereinigte Staaten(*****)

k)
der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung:

UY Uruguay Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)

Fußnote(n):

(*)

Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.

(**)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(***)

Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.

(****)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(*****)

Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.

© Europäische Union 1998-2021

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