ANHANG VO (EU) 2022/363
Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate erhält folgende Fassung:
AE Vereinigte Arabische Emirate Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
Nur Rohstoffe aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind
- b)
-
der Eintrag für Belarus erhält folgende Fassung:
BY Belarus Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) - c)
-
der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:
CA Kanada(*) - d)
-
der Eintrag für die Schweiz erhält folgende Fassung:
CH Schweiz(**) Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) - e)
-
der Eintrag für China erhält folgende Fassung:
CN China(***) - f)
-
der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:
IL Israel(****) Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) - g)
-
der Eintrag für Moldau erhält folgende Fassung:
MD Moldau Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) - h)
-
zwischen den Einträgen für Neuseeland und Panama wird folgender Eintrag eingefügt:
OM Oman Nur aus Wildfang - i)
-
der Eintrag für die Türkei erhält folgende Fassung:
TR Türkei Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) - j)
-
der Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:
US Vereinigte Staaten(*****) - k)
-
der Eintrag für Uruguay erhält folgende Fassung:
UY Uruguay Aquakultur: Fische und Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)
Fußnote(n):
- (*)
Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.
- (**)
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
- (***)
Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.
- (****)
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.
- (*****)
Diese Drittländer oder Drittlandsgebiete dürfen alle Fischereierzeugnisse (Fische, Kaviar (Erzeugnis aus Fischen) und Krebstiere) ausführen.
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