Präambel VO (EU) 2022/384

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung,(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, einleitender Satz und Buchstaben a und b sowie Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich der Listen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.
(2)
Insbesondere wird in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 auf die Listen der Drittländer verwiesen, aus denen die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, insbesondere durch Querverweise auf die in anderen Rechtsakten der Kommission festgelegten Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr für den menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist.
(3)
Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und über amtliche Kontrollen durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde eine Reihe von Rechtsakten der Kommission mit Listen von Drittländern, aus denen eine Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist und auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verwiesen wird, aufgehoben und ersetzt, insbesondere durch Rechtsakte, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 erlassen wurden.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(5) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben für Aquakulturtiere, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(6) gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen; diese enthält die Listen von Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr in die Union zulässig ist. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen.
(5)
Dementsprechend sollten die Listen der Drittländer, aus denen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist, in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aktualisiert werden, indem insbesondere die Verweise auf die Listen von Drittländern, die in den aufgehobenen Rechtsakten der Kommission festgelegt sind, durch geeignete Verweise auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 ersetzt werden.
(6)
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

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