Artikel 4 VO (EU) 2022/385

Die in den Anhängen I, II und III beschriebenen Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. September 2022 gemäß den vor dem 9. März 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.

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