Artikel 1 VO (EU) 2022/388
In Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 als erfüllt betrachten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.