ANHANG I VO (EU) 2022/394

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Im Eingangsteil erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.”

2.
Unter Buchstabe c der Unterkategorie X.A.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 2 folgende Fassung:

2.
Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),.

3.
Unter Buchstabe c der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 2 folgende Fassung:

2.
„Speicherprogrammgesteuerte” Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,
b)
geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder
c)
geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,.

4.
Unter Ziffer i der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I — Elektronik erhält Nummer 1 folgende Fassung:

1.
Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase” mit Betrieb unter 105 Pa oder.

5.
In Kategorie VII — Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe — Unterkategorie X.A.VII.001 erhält der erste Satz folgende Fassung:

X.A.VII.001
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:.

6.
In Kategorie VII — Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe — Unterkategorie X.A.VII.002 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

c.
Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür..

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