Präambel VO (EU) 2022/394
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates(1) vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) angenommen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehen sind.
- (3)
- Am 9. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt angenommen.
- (4)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die Beschränkungen für die Finanzierung durch Darlehen, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gelten, auf den Seeverkehrssektor ausgeweitet. Obwohl allgemein davon ausgegangen wird, dass Darlehen und Kredite auf jede Art und Weise, einschließlich über Kryptowerte, gewährt werden können, empfiehlt es sich, den Begriff „übertragbare Wertpapiere” in Bezug auf solche Vermögenswerte genauer zu definieren.
- (5)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2022/395 wird ferner die Ausnahme in Bezug auf Einlagen auf Staatsangehörige eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Landes und auf Staatsangehörige der Schweiz ausgedehnt.
- (6)
- Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Ausnahme für die Bereitstellung von Finanzmitteln für kleine und mittlere Unternehmen sowie gewisse Bestimmungen in den Anhängen über verbotene Güter und Technologien zu präzisieren.
- (7)
- Insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sind daher Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
- (3)
Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
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