ANHANG II VO (EU) 2022/398
Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Im Eingangsteil erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 1f und 1fa dieser Verordnung.”
- 2.
-
Unter Ziffer i der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I – Elektronik erhält Nummer 1 folgende Fassung:
- 1.
- „Ausrüstung zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase” mit Betrieb unter 105 Pa oder
- 3.
-
In Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe – Unterkategorie X.A.VII.001 erhält Satz 1 folgende Fassung:
- X.A.VII.001
- Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- 4.
-
In Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe – Unterkategorie X.A.VII.002 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
- c)
- Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.