ANHANG II VO (EU) 2022/410

Anlage I

[MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) ZULASSUNG ALS UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAMO.XXXX (Az.: hier die AOC-Genehmigung(en) XX.XXXX eingeben) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS] die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. BEDINGUNGEN:
1.
Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) angegeben sind.
2.
Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der in dem gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.
3.
Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission einhält.
4.
Nimmt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Rahmen seines Managementsystems die Dienste einer oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, bleibt diese Zulassung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die jeweiligen Vertragsbedingungen erfüllen.
5.
Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Zulassung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Wird dieses Formblatt auch für Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen) oder für die Zwecke von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission verwendet, sind die Nummern des/der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse(s) zusätzlich zum Aktenzeichen der Zulassung als Referenz anzugeben, und die Bedingung 5 wird durch folgende zusätzliche Bedingungen ersetzt:
6.
Diese Zulassung stellt keine Genehmigung zum Betrieb der in Bedingung 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Genehmigung zum Betrieb des Luftfahrzeugs wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.
7.
Diese Zulassung wird in Bezug auf die Luftfahrzeuge, die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrunternehmens eingetragen sind, automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern dem CAMO kein Auftrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission erteilt wurde und sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
8.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält die Zulassung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: … Unterschrift: … Datum dieser Revision: …Revisionsnummer: … Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] Seite … von … Seite 2 von 2 UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSUMFANG Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAMO.XXXX (Aktenzeichen AOC XX.XXXX) Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppePrüfung der Lufttüchtigkeit erlaubtErteilung von Fluggenehmigungen erlaubtUnterauftragnehmer

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Dieser Genehmigungsumfang ist auf den im Abschnitt … des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Arbeitsumfang beschränkt. Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: … Datum der Erstausstellung: … Unterschrift: … Datum dieser Revision: .…Revisionsnummer: … Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]

EASA-Formblatt 14 Ausgabe 6

(*)
Oder „EASA” , falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
(***)
Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.

Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt CAMO.A.105 erhält folgende Fassung:

CAMO.A.105 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde

a)
für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist — eine der folgenden Stellen:

i)
die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem diese Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, wenn die Genehmigung nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist oder das CAMO nach Punkt M.A.201(ea) beauftragt wurde,
ii)
die vom Mitgliedstaat des Betreibers benannte Behörde, wenn die Genehmigung in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten ist,
iii)
die von einem anderen Mitgliedstaat als den in Ziffer i oder ii benannte Behörde, wenn die Zuständigkeit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
iv)
die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,

b)
die Agentur, wenn sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation außerhalb eines Gebiets befindet, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist.

(2)
Punkt CAMO.A.125 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Ungeachtet Buchstabe a muss bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Genehmigung in dem von der zuständigen Behörde für das betriebene Luftfahrzeug ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthalten sein, es sei denn, das CAMO wird nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) von Betreibern beauftragt, die ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen angehören.

(3)
Punkt CAMO.A.125 Buchstabe d Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, führen, wenn diese sowohl in ihrer Zulassung als auch in dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind oder wenn Punkt M.A.201(ea) Anwendung findet,

(4)
Punkt CAMO.A.135 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Bei einem CAMO, das nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) von Betreibern beauftragt wurde, die ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen angehören, führt ungeachtet Buchstabe b der Ablauf, die Aufhebung oder der Widerruf des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht automatisch dazu, dass die CAMO-Zulassung ungültig wird. In diesem Fall wird der Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Anlage I dieser Verordnung ungültig.

(5)
In Punkt CAMO.A.135 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

d)
Nach Widerruf oder Rückgabe ist die Organisationszulassung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

(6)
In Punkt CAMO.A.200 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
Wird zwischen einem CAMO und Betreibern, die Teil ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen sind, ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) geschlossen, muss das CAMO sicherstellen, dass sein Managementsystem und die Managementsysteme der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Betreiber aufeinander abgestimmt sind.

(7)
Punkt CAMO.A.305 Buchstabe ba wird eingefügt:

ba)
Personen, die nach Punkt CAMO.A.305(a)(3) benannt wurden, dürfen, sofern sie im Zusammenhang mit einem nach Punkt M.A.201(ea) geschlossenen Vertrag an Tätigkeiten zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, von einer nach Anhang II (Teil-145) zugelassenen Organisation, die von dem CAMO beauftragt wurde, nicht eingestellt werden, sofern die zuständige Behörde dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(8)
In Punkt CAMO.B.300 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
Wird ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) geschlossen, arbeiten die für die Aufsicht über das CAMO zuständige Behörde und die für die Aufsicht über die betreffenden Betreiber zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der von diesen zuständigen Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten und kann auch die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf das CAMO durch die für die Betreiber zuständigen Behörden umfassen.

(9)
Anlage I erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.