Anlage I VO (EU) 2022/410
Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 14
[MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) ZULASSUNG ALS UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAMO.XXXX (Az.: hier die AOC-Genehmigung(en) XX.XXXX eingeben) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS] die Zulassung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. BEDINGUNGEN:
Dieser Genehmigungsumfang ist auf den im Abschnitt … des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Arbeitsumfang beschränkt. Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: … Datum der Erstausstellung: … Unterschrift: … Datum dieser Revision: .…Revisionsnummer: … Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
- 1.
- Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die im Abschnitt „Arbeitsumfang” des nach Anhang Vc (Teil-CAMO) Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAME) angegeben sind.
- 2.
- Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der in dem gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.
- 3.
- Diese Zulassung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M), Anhang Vb (Teil-ML) und Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission einhält.
- 4.
- Nimmt das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Rahmen seines Managementsystems die Dienste einer oder mehrerer Organisationen als Unterauftragnehmer in Anspruch, bleibt diese Zulassung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Organisationen die jeweiligen Vertragsbedingungen erfüllen.
- 5.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Zulassung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
- 6.
- Diese Zulassung stellt keine Genehmigung zum Betrieb der in Bedingung 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Genehmigung zum Betrieb des Luftfahrzeugs wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.
- 7.
- Diese Zulassung wird in Bezug auf die Luftfahrzeuge, die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrunternehmens eingetragen sind, automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern dem CAMO kein Auftrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201(ea) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission erteilt wurde und sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
- 8.
- Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält die Zulassung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
| Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppe | Prüfung der Lufttüchtigkeit erlaubt | Erteilung von Fluggenehmigungen erlaubt | Unterauftragnehmer |
|---|---|---|---|
[JA/NEIN] *** | [JA/NEIN] *** | ||
[JA/NEIN] *** | [JA/NEIN] *** | ||
[JA/NEIN] *** | [JA/NEIN] *** | ||
[JA/NEIN] *** | [JA/NEIN] *** |
EASA-Formblatt 14 Ausgabe 6
- (*)
- Oder „EASA” , falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (**)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
- (***)
- Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
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