Präambel VO (EU) 2022/410

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an deren Führung.
(2)
Nach Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ist bei Luftfahrzeugen, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge verantwortlich und muss im Rahmen seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses die Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) besitzen.
(3)
Sind Luftfahrtunternehmen Teil ein und derselben Unternehmensgruppe, ist diese Anforderung in gewisser Weise hinderlich für die Festlegung und Umsetzung eines gemeinsamen Managementsystems für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Air Worthiness, CAW) für alle Luftfahrzeuge, die von dieser Gruppe betrieben werden. Fehlt ein solches gemeinsames CAW-Managementsystem, führt dies zu Mehraufwand, da die Organisationen keinen Nutzen aus ähnlichen Zielen und Verfahren ziehen können und Luftfahrzeuge nicht kurzfristig von verschiedenen Inhabern von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) eingesetzt werden können.
(4)
Darüber hinaus ist die Branche der Auffassung, dass die derzeitige Situation einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU bedeutet, die keinen solchen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher geändert werden, damit Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassen und Teil ein und derselben Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen sind, innerhalb dieser Gruppe ein CAMO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge beauftragen können.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 04/2021(4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(4)

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