ANHANG VO (EU) 2022/415

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a296 DL-Äpfelsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

C4H6O5

CAS-Nr.: 6915-15-7 (oder 617-48-1)

Sulfatasche ≤ 0,02 %

Fumarsäure ≤ 1 %

Maleinsäure ≤ 0,05 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Äpfelsäure als Gesamtäpfelsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - - -
1.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
2.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a330 Citronensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form:

C6H8O7

CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform:

C6H8O7.H2O

CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

Aspergillus niger DSM 25794 oder

Aspergillus niger CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder

Aspergillus niger CICC 40347/CGMCC 5343

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung von Citronensäure als Gesamtcitronensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - - 15000
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Säureregulatoren

1a330 Citronensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form:

C6H8O7

CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform:

C6H8O7.H2O

CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

Aspergillus niger DSM 25794 oder

Aspergillus niger CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder

Aspergillus niger CICC 40347/CGMCC 5343

Analysemethode (3)

Zur Bestimmung von Citronensäure als Gesamtcitronensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - - 15000
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.

1a200 Sorbinsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Sorbinsäure ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff

Sorbinsäure ≥ 99 %

C6 H8O2

CAS-Nr.: 110-44-1

Sulfatasche ≤ 0,2 %

Aldehyde ≤ 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (4)

Zur Bestimmung von Sorbinsäure als Gesamtsorbinsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion, HPLC-UV (EN 17298)

Alle Tierarten außer Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen - - 2500
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Sorbinsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen - 6700
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1k202 Kaliumsorbat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

C6 H7KO2

CAS-Nr.: 24634-61-5

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (5)

Zur Bestimmung von Kalium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Kaliumsorbat als Gesamtsorbinsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Ultraviolett-Detektion, HPLC-UV (EN 17298)

Alle Tierarten außer Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen - -

2500

(als Sorbinsäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Kaliumsorbat darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen -

6700

(als Sorbinsäure)

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a260 Essigsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Essigsäure ≥ 99,8 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Essigsäure ≥ 99,8 %

C2H4O2

CAS-Nr. 64-19-7

Wasser ≤ 0,15 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 0,5 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese einschließlich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt)

Analysemethode (6)

Zur Bestimmung von Essigsäure als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer - - 2500
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Wiederkäuer - -
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a262 Natriumdiacetat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumdiacetat ≥ 97 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) NaC4H7O4

CAS-Nr.: 126-96-5

Natriumacetat ≥ 58 %

Essigsäure ≥ 39 %

Wasser ≤ 2 %

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (7)

Zur Bestimmung von Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Natriumdiacetat als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer - - 2500 (als Essigsäure)
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Wiederkäuer - -
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a263

Calciumacetat

(Anhydrat und Monohydrat)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Calciumacetat ≥ 98,7 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Calciumacetat ≥ 98,7 %

C4H6CaO4

CAS-Nr.: 62-54-4

Wasser ≤ 6 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (8)

Zur Bestimmung von Calcium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Calciumacetat als Gesamtessigsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer - -

2500

(als Essigsäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Wiederkäuer - -
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1k280 Propionsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

C3H6O2

CAS-Nr. 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in Propionaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (9)

Zur Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure in Futtermittelzusatzstoff, Vormischungen, Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Geflügel - - -
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine - 30000
Geflügel - 10000
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1k281 Natriumpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

C3H5O2Na

CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (10)

Zur Bestimmung von Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Futtermittelzusatzstoff, Vormischungen, Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Geflügel - - -
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine -

30000

(als Propionsäure)

Geflügel -

10000

(als Propionsäure)

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a282 Calciumpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Calciumpropionat ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Calciumpropionat ≥ 98 %

C6H10O4Ca

CAS-Nr.: 4075-81-4

Trocknungsverlust ≤ 6 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (11)

Zur Bestimmung von Calcium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Quantifizierung von Calciumpropionat als Gesamtpropionsäure in Futtermittelzusatzstoff, Vormischungen, Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Geflügel - - -
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine -

30000

(als Propionsäure)

Geflügel -

10000

(als Propionsäure)

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1k284 Ammoniumpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumpropionat

≥ 19 %, Propionsäure ≤ 80 %,

Wasser ≤ 30 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumpropionat

C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (12)

Zur Bestimmung von Ammonium im Futtermittelzusatzstoff:

ISO 5664: Destillation und Titration

Zur Bestimmung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Geflügel - - -
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine -

30000

(als Propionsäure)

Geflügel -

10000

(als Propionsäure)

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.

1k236 Ameisensäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ameisensäure ≥ 84,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ameisensäure ≥ 84,5 %

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (13)

Zur Bestimmung von Ameisensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - - 10000
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.

1k237i Natriumformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumformiat ≥ 98 %

Fest

Natriumformiat ≥ 15 %

Ameisensäure ≤ 75 %

Wasser ≤ 25 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumformiat

HCO2Na

CAS-Nr. 141-53-7

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (14)

Zur Bestimmung von Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Natriumformiat als Gesamtameisensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - -

10000

(als Ameisensäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.

1a238 Calciumformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Calciumformiat ≥ 98 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Calciumformiat

Ca(HCO)2

CAS-Nr.: 544-17-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (15)

Zur Bestimmung von Calcium im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder EN ISO 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Calciumformiat als Gesamtameisensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten - -

10000

(als Ameisensäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe.

1a295 Ammoniumformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ammoniumformiat ≥ 35 %

Ameisensäure ≤ 64 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumformiat ≥ 35 %

HCO2NH4

CAS-Nr.: 540-69-2

Formamid < 3000 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (16)

Bestimmung von Ammonium im Futtermittelzusatzstoff:

ISO 5664: Destillation und Titration

Zur Bestimmung von Ammoniumformiat als Gesamtameisensäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Legehennen, Sauen, milchgebende Wiederkäuer, Heimtiere und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere - -

2000

(als Ameisensäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a270 Milchsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Milchsäure ≥ 72 Gew.-%

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Milchsäure:

D-Milchsäure ≤ 5 %

L-Milchsäure ≥ 95 %

C3H6O3

CAS-Nr. 79-33-4

Gewonnen durch Fermentierung mit

Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder

Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889).

Analysemethode (17)

Zur Bestimmung von Milchsäure als Gesamtmilchsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Wiederkäuer - - 20000
1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für verwandte Arten nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine und Wiederkäuer außer Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen - 50000
Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Konservierungsstoffe

1a327 Calciumlactat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Calciumlactat ≥ 98 % (als Gew.-% Trockensubstanz)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Calciumlactat ≥ 98 %

(C3H5O2) 2 •nH2O

CAS-Nr.: 814-80-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode (18)

Zur Bestimmung von Calciumlactat im Futtermittelzusatzstoff:

EN ISO 6869: Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Zur Bestimmung von Calciumlactat als Gesamtmilchsäure im Futtermittelzusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion IC-CD (EN 17294)

Alle Tierarten außer Schweine und Wiederkäuer - -

20000

(als Milchsäure)

1.
Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
3.
Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.”
3. April 2032
Schweine und Wiederkäuer außer Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen -

30000

(als Milchsäure)

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(3)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(4)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(5)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(6)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(7)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(8)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(9)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(10)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(11)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(12)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(13)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(14)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(15)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(16)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(17)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(18)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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