ANHANG VO (EU) 2022/421
Der Anhang wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Liste in Kapitel 3 Anlage 3-B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:
„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla” .
- b)
-
Nach dem Eintrag für die Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapur Changi wird folgender Eintrag eingefügt:
„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion” .
- 2.
-
Die Liste in Kapitel 4 Anlage 4-B wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:
„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla” .
- b)
-
Nach dem Eintrag für die Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapur Changi wird folgender Eintrag eingefügt:
„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion” .
- 3.
-
In der Liste in Kapitel 5 Anlage 5-A wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:
„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla” .
- 4.
-
In der Liste 6-Fi in Kapitel 6 Anlage 6-F wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:
„Republik Serbien” .
- 5.
-
Nummer 11.6.4.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- darf keine EU-Validierungen der Luftsicherheit durchführen, wenn er nach einem gleichwertigen System eines Drittlands oder einer internationalen Organisation den Status eines Validierungsprüfers der Luftsicherheit innehat, sofern das Drittland oder die internationale Organisation den EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Möglichkeiten im Rahmen dieses Systems gewährt.
- 6.
-
Nummer 12.3.1 erhält folgende Fassung:
- 12.3.1.
- Bei allen ab spätestens dem 1. Januar 2023 installierten Ausrüstungen, die in der Union für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, eingesetzt werden sollen, muss es sich um Multi-View-Geräte handeln.
Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen die Verwendung von vor dem 1. Januar 2023 installierten Single-View-Röntgengeräten bis zu folgenden Zeitpunkten gestatten:
- a)
- vor dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte bis spätestens 31. Dezember 2025,
- b)
- nach dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte für eine Höchstdauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Einbaus oder bis spätestens 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Bestimmungen von Unterabsatz 2 anwendet.
- 7.
-
In Nummer 12.4.2.4 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:
Zusätzlich kann die zuständige Behörde die Verwendung von Standard-2-EDS-Geräten für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, bis spätestens 1. September 2022 gestatten.
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