Präambel VO (EU) 2022/421

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter Zugrundelegung der in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.
(3)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind.
(4)
Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Republik Serbien in Bezug auf den Flughafen Belgrad Nikola Tesla die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Kriterien für die Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post sowie die Sicherheit von Luftfahrzeugen erfüllt.
(5)
Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Kriterien für die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck erfüllt.
(6)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission(4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden sowohl die Republik Serbien in Bezug auf den Flughafen Belgrad Nikola Tesla als auch der Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion in die entsprechenden Anlagen aufgenommen, in denen die Drittländer aufgeführt sind, die anerkanntermaßen den gemeinsamen Grundstandards gleichwertige Sicherheitsstandards anwenden.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission(5) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde anerkannt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Sicherheitsstandards anwendet, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind. Der Anhang dieser Verordnung bestand u. a. darin, den gesamten Inhalt der Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F durch neue Anlagen zu ersetzen, in denen auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgeführt war.
(8)
In Artikel 3 wurde festgelegt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 ab dem Tag nach dem Datum gilt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden. Da sich der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 bis zum 1. Januar 2021 verzögert hat, wurden ab diesem Datum die Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F durch Anlagen ersetzt, wobei die in diesen Anlagen enthaltenen Listen nicht mehr den Änderungen entsprachen, die nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 vorgenommen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 eingeführt wurden.
(9)
Es ist daher notwendig, die Listen der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind, durch die Aufnahme der Drittländer zu aktualisieren, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 hinzugefügt worden waren.
(10)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission(6) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde ein neuer Fahrplan für den schrittweisen Abschluss der Installation von Standard-3-Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck an europäischen Flughäfen eingeführt, um die aufgrund der COVID-19-Pandemie notwendige Flexibilität zu erhöhen. Bei der Ausarbeitung dieses Fahrplans wurde Betreibern, die nach dem 1. September 2021 weiterhin Standard-2-EDS-Geräte für die Kontrolle von Fracht und Post verwenden, irrtümlicherweise keine in gleicher Weise geartete höhere Flexibilität gewährt. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit erhalten, auch Betreibern, die Fracht und Post kontrollieren, eine angemessene Verlängerung der Verwendung von Standard-2-EDS-Geräten zu gewähren.
(11)
Die bei der Implementierung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Durchführungsmodalitäten für bestimmte gemeinsame Grundstandards in Bezug auf EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit und die schrittweise Abschaffung von Single-View-Röntgengeräten geändert werden müssen. Die entsprechenden Bestimmungen im Anhang müssen angepasst werden, um die Rechtsklarheit zu verbessern, die gemeinsame Auslegung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und die bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23).

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