ANHANG VO (EU) 2022/424
Die Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:
- 1.
-
In Anhang I erhält Nummer 10 folgende Fassung:
- (10)
- In Bezugnahmen auf Serbien ist das Gebiet des Kosovo(*) nicht eingeschlossen.
- 2.
-
In Anhang IV Teil 1 erhalten die Überschriften der Tabellen folgende Fassung:
ISO-Code und Name
des Drittlands oder Gebiets
Gebiet
gemäß Teil 2
Statusgruppe Kategorien
Eingang in die Union zulässig
Veterinärbescheinigungen Spezifische Bedingungen
gemäß Teil 3
Tiergesundheitsgarantien
gemäß Teil 4
Schlussdatum Anfangsdatum - 3.
-
In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Serbien folgende Fassung:
RS
Serbien
RS-0 A A B oder C A D D D D D Nicht zulässig MPNT (*1)
MPST
- 4.
-
In Anhang XVI Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Marokko und dem Eintrag für Neuseeland folgender Eintrag für die Mongolei eingefügt:
MN
Mongolei
MN-0 Huftiere und Geflügel CAS - 5.
-
In Anhang XVII Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Grönland und dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:
IM
Insel Man
IM-0 Huftiere MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT - 6.
-
In Anhang XXI werden nach Teil 1 folgende Teile 2, 3 und 4 angefügt:
TEIL 2
Name
des Drittlands oder Gebiets
Code
der Zone/des Kompartiments
Beschreibung der Zone Kanada CA-1 Britisch-Kolumbien CA-2 Alberta CA-3 Saskatchewan CA-4 Manitoba CA-5 New Brunswick CA-6 Nova Scotia CA-7 Prince Edward Island CA-8 Neufundland und Labrador CA-9 Yukon CA-10 Nordwest-Territorien CA-11 Nunavut CA-12 Québec Malaysia MY-1 Halbinsel, Westmalaysia Vereinigte Staaten US-1 Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der folgenden Staaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania US-2 Humboldt Bay (Kalifornien) US-3 Netarts Bay (Oregon), US-4 Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington) US-5 NELHA (Hawaii) TEIL 3
A Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung FISH-CRUST-HC gilt, müssen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(**). B Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung MOL-HC gilt, müssen aus einem Land, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.
Diese amtliche Bescheinigung darf nur für den Eingang in die Union von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren verwendet werden, die den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) und den Lebensmittelsicherheitskriterien gemäß Anhang I Kapitel 1 Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(****)entsprechen.
TEIL 4
Keine.
Fußnote(n):
- (*)
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
- (***)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- (****)
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
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