Artikel 1 VO (EU) 2022/425

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 20 wird das Datum 1. Januar 2023 ersetzt durch 1. Januar 2024.
2.
In Artikel 22 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen” Kategorie, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission(*) nicht genügen, für einen Übergangszeitraum gestattet, der am 31. Dezember 2023 endet, sofern

3.
In Artikel 23 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

(2) Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem 1. Januar 2024.

(3) Punkte UAS.OPEN.060 Absatz 2 Buchstabe g und UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2022 und Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii des Anhangs gilt ab dem 1. Januar 2024.

(4) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5, die auf nationalen Standardszenarien oder Gleichwertigem beruhen, akzeptieren, sofern diese nationalen Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen.

Die Gültigkeit solcher Erklärungen endet am 1. Januar 2026.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

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