Artikel 15 VO (EU) 2022/439

Managementberichterstattung

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die Managementberichterstattung Informationen zu allen folgenden Aspekten umfasst:

i)
Risikoprofil der Schuldner oder Risikopositionen, nach Stufe;
ii)
Migration zwischen Stufen;
iii)
Schätzung der einschlägigen Risikoparameter je Stufe;
iv)
Vergleich der realisierten Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen;
v)
Annahmen und Ergebnisse der Stresstests;
vi)
Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, verbesserungsbedürftige Bereiche und Stand der Arbeiten zur Behebung festgestellter Schwächen der Ratingsysteme;
vii)
Validierungsberichte;

b)
Form und Häufigkeit der Managementberichterstattung hinsichtlich der Bedeutung und der Art der Informationen sowie der Empfängerebene in der Hierarchie unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind;
c)
die Managementberichterstattung die Überwachung des Kreditrisikos im Gesamtportfolio der vom IRB-Ansatz erfassten Risikopositionen durch die Geschäftsleitung erleichtert;
d)
die Managementberichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts steht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.