Artikel 15 VO (EU) 2022/439
Managementberichterstattung
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Managementberichterstattung gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
- a)
-
die Managementberichterstattung Informationen zu allen folgenden Aspekten umfasst:
- i)
- Risikoprofil der Schuldner oder Risikopositionen, nach Stufe;
- ii)
- Migration zwischen Stufen;
- iii)
- Schätzung der einschlägigen Risikoparameter je Stufe;
- iv)
- Vergleich der realisierten Ausfallraten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen;
- v)
- Annahmen und Ergebnisse der Stresstests;
- vi)
- Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, verbesserungsbedürftige Bereiche und Stand der Arbeiten zur Behebung festgestellter Schwächen der Ratingsysteme;
- vii)
- Validierungsberichte;
- b)
- Form und Häufigkeit der Managementberichterstattung hinsichtlich der Bedeutung und der Art der Informationen sowie der Empfängerebene in der Hierarchie unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind;
- c)
- die Managementberichterstattung die Überwachung des Kreditrisikos im Gesamtportfolio der vom IRB-Ansatz erfassten Risikopositionen durch die Geschäftsleitung erleichtert;
- d)
- die Managementberichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts steht.
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