Artikel 17 VO (EU) 2022/439

Innenrevision

(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts hinsichtlich der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle gemäß Artikel 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle mindestens einmal jährlich Folgendes prüft:

i)
alle Ratingsysteme des Instituts;
ii)
die Tätigkeit der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle;
iii)
die Funktionsweise des Kreditgenehmigungsverfahrens;
iv)
die Tätigkeit der internen Validierungsfunktion;

b)
die Überprüfung gemäß Buchstabe a die Festlegung der Bereiche im jährlichen Arbeitsplan erleichtert, die einer eingehenden Überprüfung der Einhaltung aller für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedürfen;
c)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts hinreichende Informationen darüber vorlegt, ob die Ratingsysteme alle für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen erfüllen;
b)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist;
c)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt, um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen;
d)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle an keinem Aspekt der Funktionsweise der Ratingsysteme beteiligt ist, den sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüft;
e)
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle von den für die Originierung und Verlängerung von Positionen verantwortlichen Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist und unmittelbar der Geschäftsleitung Bericht erstattet;
f)
die Vergütung der für die Innenrevision verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist.

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