Artikel 17 VO (EU) 2022/439
Innenrevision
(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts hinsichtlich der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle gemäß Artikel 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
- a)
-
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle mindestens einmal jährlich Folgendes prüft:
- i)
- alle Ratingsysteme des Instituts;
- ii)
- die Tätigkeit der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle;
- iii)
- die Funktionsweise des Kreditgenehmigungsverfahrens;
- iv)
- die Tätigkeit der internen Validierungsfunktion;
- b)
- die Überprüfung gemäß Buchstabe a die Festlegung der Bereiche im jährlichen Arbeitsplan erleichtert, die einer eingehenden Überprüfung der Einhaltung aller für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedürfen;
- c)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob:
- a)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts hinreichende Informationen darüber vorlegt, ob die Ratingsysteme alle für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen erfüllen;
- b)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist;
- c)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt, um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen;
- d)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle an keinem Aspekt der Funktionsweise der Ratingsysteme beteiligt ist, den sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüft;
- e)
- die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle von den für die Originierung und Verlängerung von Positionen verantwortlichen Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist und unmittelbar der Geschäftsleitung Bericht erstattet;
- f)
- die Vergütung der für die Innenrevision verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist.
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