Artikel 2 VO (EU) 2022/439
Von den zuständigen Behörden anzuwendende Methoden
(1) Für die Zwecke der Bewertung von Erstanträgen auf Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes wenden die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten obligatorischen Methoden an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.
(2) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Ausweitung des IRB-Ansatzes im Einklang mit einem Plan zur schrittweisen Einführung wenden die zuständigen Behörden alle obligatorischen Methoden gemäß den Kapiteln 4, 5, 7 und 8 an. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Methoden nach Absatz 7 sowie jede andere Methode nach Absatz 8 anwenden.
(3) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf vorherige Erlaubnis von Änderungen am IRB-Ansatz überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014. Sie können auch andere in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie andere Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(4) Für die Zwecke der Bewertung von Änderungen an Ratingsystemen und auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen, die angezeigt wurden, überprüfen die zuständigen Behörden die von den Instituten vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf die Änderung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 und können alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(5) Für die Zwecke laufender Überprüfungen der Anwendung des IRB-Ansatzes können die zuständigen Behörden alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(6) Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen auf Erlaubnis zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen können die zuständigen Behörden alle in Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden nach Absatz 7 und sowie alle anderen Methoden nach Absatz 8 anwenden.
(7) In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung die fakultative Anwendung von Methoden vorsieht, können die zuständigen Behörden jede dieser Methoden anwenden, die geeignet und der Art, der Größe und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a)
- die Wesentlichkeit der unter jedes Ratingsystem fallenden Arten von Risikopositionen;
- b)
- die Komplexität der Ratingmodelle und Risikoparameter und ihrer Umsetzung.
(8) Zusätzlich zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden andere Methoden anwenden, die geeignet und der Art, dem Umfang und dem Grad der Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts angemessen sind, wenn dies für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes erforderlich ist.
(9) Bei der Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methoden können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kürzlich von ihnen selbst oder anderen zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen berücksichtigen, wenn diese Bewertungen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- die Bewertung erfolgte ganz oder teilweise auf der Grundlage der obligatorischen Methoden;
- b)
- Gegenstand der Bewertung war dasselbe oder ein ähnliches Ratingsystem derselben Risikopositionsklasse.
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