Artikel 43 VO (EU) 2022/439

Überprüfung der Schätzungen

Bei der Bewertung der Überprüfung der Risikoparameter-Schätzungen durch das Institut gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
das Verfahren und der jährliche Plan für die Überprüfung der Schätzungen eine zeitnahe Überprüfung aller Schätzungen vorsehen;
b)
Kriterien für die Ermittlung von Situationen, die eine häufigere Überprüfung auslösen, festgelegt wurden;
c)
die für die Schätzung von Risikoparametern verwendeten Methoden und Daten Änderungen beim Kreditvergabeverfahren und bei der Zusammensetzung der Portfolios Rechnung tragen;
d)
die für die LGD-Schätzung verwendeten Methoden und Daten Änderungen im Verwertungsprozess, den Arten der Verwertung und der Dauer des Verwertungsprozesses Rechnung tragen;
e)
die für die Schätzung des Umrechnungsfaktors verwendeten Methoden und Daten Änderungen bei der Überwachung nicht in Anspruch genommener Beträge Rechnung tragen;
f)
der für die Schätzung der Risikoparameter verwendete Datensatz die einschlägigen Daten aus dem letzten Beobachtungszeitraum umfasst und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird;
g)
die technischen Fortschritte und sonstige einschlägige Informationen sich in den Schätzungen der Risikoparameter niederschlagen.

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