Artikel 51 VO (EU) 2022/439
LGD-, ELBE- und UL-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen
(1) Bei der Bewertung der Anforderungen an LGD-Schätzungen für ausgefallene Risikopositionen an die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden ELBE) gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut einen der folgenden Ansätze verwendet, und bewerten den vom Institut verwendeten Ansatz:
- a)
- direkte Schätzung der LGD für ausgefallene Risikopositionen (im Folgenden „LGD in-default” ) und direkte Schätzung der ELBE;
- b)
- direkte Schätzung der ELBE und Schätzung der LGD in-default als Summe aus ELBE und einem Aufschlag zur Erfassung unerwarteter Verluste im Zusammenhang mit ausgefallenen Risikopositionen, die während des Verwertungszeitraums eintreten könnten.
(2) Bei der Bewertung des Ansatzes des Instituts gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
- a)
- bei der Methode zur Schätzung der LGD in-default, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, etwaige zusätzliche unerwartete Verluste während des Verwertungszeitraums berücksichtigt werden, und insbesondere mögliche nachteilige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen während der erwarteten Dauer des Verwertungsprozesses;
- b)
- bei der Methode zur Schätzung der LGD in-default, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, und bei der ELBE-Schätzmethode die Informationen über die bisherigen Ausfallzeiten und realisierten Verwertungen berücksichtigt werden;
- c)
- die Schätzmethoden den Anforderungen der Artikel 47, 48 und 49 entsprechen, wenn das Institut eine direkte Schätzung der LGD in-default verwendet;
- d)
- die Schätzung der LGD in-default höher ist als die ELBE oder, wenn die LGD in-default gleich der ELBE ist, solche Fälle für einzelne Risikopositionen begrenzt und vom Institut hinreichend begründet sind;
- e)
- die ELBE-Schätzmethoden alle derzeit verfügbaren und relevanten Informationen und insbesondere die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen;
- f)
- die Unterschiede zwischen den spezifischen Kreditrisikoanpassungen und den ELBE-Schätzungen analysiert und hinreichend begründet werden, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen die ELBE-Schätzungen übersteigen;
- g)
- die Methode zur Schätzung der LGD in-default, entweder als direkte Schätzung oder als Aufschlag zur ELBE, und die ELBE-Schätzmethode klar dokumentiert sind.
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