Artikel 63 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)
die Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden gemäß Artikel 64;
b)
die Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens gemäß Artikel 65;
c)
die Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement gemäß Artikel 66.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der internen Grundsätze, Methoden und Verfahren des Instituts für die Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests;
b)
Überprüfung der Ergebnisse des Stresstests für das Institut;
c)
Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
d)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
e)
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
f)
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
g)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Stresstest verwendet werden;
b)
Aufforderung an das Institut, eine Berechnung des Stresstests auf der Grundlage alternativer Annahmen durchzuführen;
c)
Durchführung eigener Stresstest-Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;
d)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

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