Artikel 63 VO (EU) 2022/439
Allgemeines
(1) Zur Bewertung der Solidität des Stresstests, den ein Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
- a)
- die Angemessenheit der bei der Ausarbeitung der Stresstests angewandten Methoden gemäß Artikel 64;
- b)
- die Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens gemäß Artikel 65;
- c)
- die Einbeziehung der Stresstests in das Risiko- und Kapitalmanagement gemäß Artikel 66.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
- a)
- Überprüfung der internen Grundsätze, Methoden und Verfahren des Instituts für die Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests;
- b)
- Überprüfung der Ergebnisse des Stresstests für das Institut;
- c)
- Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
- d)
- Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
- e)
- Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
- f)
- Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
- g)
- Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
- a)
- Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Stresstest verwendet werden;
- b)
- Aufforderung an das Institut, eine Berechnung des Stresstests auf der Grundlage alternativer Annahmen durchzuführen;
- c)
- Durchführung eigener Stresstest-Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;
- d)
- Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.
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