Artikel 65 VO (EU) 2022/439

Organisation des Stresstest-Verfahrens

Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
der Stresstest regelmäßig und mindestens jährlich durchgeführt wird;
b)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stelle(n) klar definiert sind;
c)
die Ergebnisse der Stresstests auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Ergebnisse informiert wird;
d)
die IT-Infrastruktur die Durchführung von Stresstests wirksam unterstützt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.