Artikel 65 VO (EU) 2022/439
Organisation des Stresstest-Verfahrens
Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
- a)
- der Stresstest regelmäßig und mindestens jährlich durchgeführt wird;
- b)
- die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stelle(n) klar definiert sind;
- c)
- die Ergebnisse der Stresstests auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Ergebnisse informiert wird;
- d)
- die IT-Infrastruktur die Durchführung von Stresstests wirksam unterstützt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.