Artikel 67 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Eigenmittelanforderungen anhand seiner Risikoparameter für verschiedene Risikopositionsklassen gemäß Artikel 110 Absätze 2 und 3, Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 bis 168 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet und in der Lage ist, die Meldung gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzulegen, überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)
die Zuverlässigkeit des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Systems gemäß Artikel 68;
b)
die Datenqualität gemäß Artikel 69;
c)
die Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 70;
d)
die Organisation des Verfahrens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 71.

(2) Bei Gruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 die Struktur der Bankengruppe sowie die festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der internen Grundsätze und Verfahren des Instituts für das Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Datenquellen, Berechnungsmethoden und angewandten Kontrollen;
b)
Überprüfung der einschlägigen Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen und internen Organe, die am Verfahren der Berechnung der Eigenmittelanforderungen beteiligt sind;
c)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
d)
Überprüfung der Dokumentation der Tests des Berechnungssystems, einschließlich der von den Tests abgedeckten Szenarien sowie deren Ergebnisse und Genehmigungen;
e)
Überprüfung der einschlägigen Kontrollberichte, einschließlich der Ergebnisse des Abgleichs von Daten aus verschiedenen Quellen;
f)
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
g)
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
h)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(4) Für die Zwecke der Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden;
b)
Aufforderung an das Institut, für bestimmte Arten von Risikopositionen eine Live-Berechnung der Eigenmittelanforderungen durchzuführen;
c)
Durchführung eigenen Stichprobentests zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der Daten des Instituts für bestimmte Arten von Risikopositionen;
d)
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
e)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

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