Artikel 70 VO (EU) 2022/439

Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren für die verschiedenen Risikopositionsklassen

Bei der Bewertung der Korrektheit der Umsetzung der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die verschiedenen Risikopositionsklassen überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die Risikogewichtungsformel gemäß den Artikeln 153 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt angewandt wird, unter Berücksichtigung der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen;
b)
die Berechnung des Korrelationskoeffizienten auf der Grundlage der Merkmale der Risikopositionen erfolgt, insbesondere, ob der Gesamtumsatzparameter auf der Basis der konsolidierten Finanzinformationen angewandt wird;
c)
dann, wenn der risikogewichtete Positionsbetrag gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst wird, sich die Anpassung auf alle folgenden Erwägungen stützt:

i)
die Informationen über die PD des Sicherungsgebers werden korrekt angewandt;
ii)
die PD des Sicherungsgebers wird unter Verwendung des Ratingsystems geschätzt, das von den zuständigen Behörden nach dem IRB-Ansatz genehmigt wurde;

d)
die Berechnung des Laufzeitparameters korrekt ist und insbesondere, ob:

i)
das Ablaufdatum der Fazilität für die Berechnung des Laufzeitparameters gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird;
ii)
in Fällen, in denen der Laufzeitparameter weniger als ein Jahr beträgt, dies für die Zwecke von Artikel 162 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinreichend begründet und dokumentiert ist;

e)
die Untergrenzen für die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD für durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats gemäß Artikel 164 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, auf aggregierter Ebene aller durch Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft berechnet werden, und ob in dem Fall, dass die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD auf aggregierter Ebene unter den jeweiligen Untergrenzen liegt, von den Instituten relevante Anpassungen im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;
f)
die Anwendung unterschiedlicher Ansätze auf verschiedene Beteiligungsportfolios, bei denen das Institut selbst unterschiedliche Ansätze für das interne Risikomanagement gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, korrekt ist, insbesondere, ob die Wahl des Ansatzes:

i)
nicht zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt;
ii)
einheitlich, auch im Zeitverlauf, erfolgt;
iii)
durch interne Risikomanagementpraktiken gerechtfertigt ist;

g)
dann, wenn der einfache Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, die Anwendung von Risikogewichten korrekt erfolgt, insbesondere, ob das Risikogewicht von 190 % nur für ausreichend diversifizierte Portfolios verwendet wird, für die das Institut nachgewiesen hat, dass eine erhebliche Risikominderung infolge der Diversifizierung des Portfolios im Vergleich zum Risiko einzelner Risikopositionen im Portfolio erreicht wurde;
h)
die Berechnung der Differenz zwischen den erwarteten Verlustbeträgen und den Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel nach Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 korrekt ist und insbesondere, ob:

i)
die Berechnung getrennt für das Portfolio ausgefallener Risikopositionen und für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen vorgenommen wird;
ii)
dann, wenn die Berechnung für das ausgefallene Portfolio einen negativen Betrag ergibt, dieser Betrag nicht verwendet wird, um die positiven Beträge auszugleichen, die sich aus der Berechnung für das Portfolio nicht ausgefallener Risikopositionen ergeben;
iii)
die Berechnung vor Abzug von Steuereffekten durchgeführt wird;

i)
die verschiedenen Ansätze für die Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA korrekt angewandt werden, und insbesondere, ob:

i)
das Institut korrekt zwischen Risikopositionen in OGA, auf die der Transparenzansatz gemäß Artikel 152 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, und anderen Risikopositionen in OGA unterscheidet;
ii)
die Risikopositionen in OGA, die gemäß Artikel 152 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit nach Artikel 132 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllen;
iii)
dann, wenn das Institut den Ansatz nach Artikel 152 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Berechnung der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge anwenden, Folgendes zutrifft:

die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt;

die Multiplikationsfaktoren gemäß Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden korrekt angewandt;

wenn sich das Institut bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge auf einen Dritten stützt, erfüllt der Dritte die Anforderungen von Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

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