Artikel 72 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Datenpflege nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)
die Qualität der internen, externen oder institutsübergreifend in einem Pool zusammengefassten Daten, einschließlich des Datenqualitätsmanagementprozesses, gemäß Artikel 73;
b)
die Dokumentation der Daten und die Berichterstattung gemäß Artikel 74;
c)
die einschlägige IT-Infrastruktur gemäß Artikel 75.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der Grundsätze, Methoden und Verfahren für das Datenqualitätsmanagement, die für die im IRB-Ansatz verwendeten Daten relevant sind;
b)
Überprüfung der einschlägigen Datenqualitätsberichte sowie ihrer Schlussfolgerungen, Erkenntnisse und Empfehlungen;
c)
Überprüfung der Grundsätze für die IT-Infrastruktur und der Managementverfahren für IT-Systeme, einschließlich der Grundsätze für die Notfallplanung, die für die für die Zwecke des IRB-Ansatzes verwendeten IT-Systeme relevant sind;
d)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
e)
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
f)
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
g)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
b)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

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