Artikel 82 VO (EU) 2022/439

Angemessenheit der Validierungsfunktion

Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:

a)
das Institut das erste Perzentil der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mindestens vierteljährlich mit den Modellschätzungen vergleicht;
b)
bei dem Vergleich gemäß Buchstabe a ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr und ein Zeithorizont verwendet wird, der die Berechnung des ersten Perzentils auf der Grundlage überschneidungsfreier Beobachtungen erlaubt;
c)
dann, wenn der Prozentsatz der Beobachtungen unterhalb des geschätzten ersten Perzentils der Eigenkapitalrenditen mehr als 1 % beträgt, dies angemessen begründet wird und das Institut entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreift.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.