Artikel 82 VO (EU) 2022/439
Angemessenheit der Validierungsfunktion
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Validierungsfunktion hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die zuständigen Behörden die Artikel 10 bis 13 an und überprüfen, ob:
- a)
- das Institut das erste Perzentil der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mindestens vierteljährlich mit den Modellschätzungen vergleicht;
- b)
- bei dem Vergleich gemäß Buchstabe a ein Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr und ein Zeithorizont verwendet wird, der die Berechnung des ersten Perzentils auf der Grundlage überschneidungsfreier Beobachtungen erlaubt;
- c)
- dann, wenn der Prozentsatz der Beobachtungen unterhalb des geschätzten ersten Perzentils der Eigenkapitalrenditen mehr als 1 % beträgt, dies angemessen begründet wird und das Institut entsprechende Abhilfemaßnahmen ergreift.
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